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17.04.2024 00:18:53


Geschichte der Alpgenossenschaft Kerns a.d.st. Brücke


Der grösste Teil der Obwaldner Alpen gehört öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften. Die Alpweiden wurden wohl schon seit den ersten Zeiten als Besiedelung genutzt, die ausgeprägte gemeinschaftliche Bewirtschaftung entwickelt sich jedoch zweifellos erst später. Geschichtsforscher nehmen das 5. bis 7. Jahrhundert als deren Anfang an.

Im Früh- und Hochmittelalter wurde der Einfluss der Klöster in den Alpentälern immer bedeutender. Einerseits brachten sie durch Schenkungen und Kauf grosse Gebiete unter ihre Kontrolle, andererseits regten sie weitere Erschliessungen und Verbesserungen landwirtschaftlicher Produktionsformen an. In unserer Gegend waren dies besonders die Klöster von Luzern-Murbach und von Engelberg. Auch der Hochadel drängte darauf, mehr und mehr seinen Einflussbereich auszudehnen. Zuerst versuchten die Grafen von Lenzburg und die Herren von Brienz-Ringgenberg-Raron einen Zugriff auch auf das Gebiet von Obwalden. Später gelang es dem Haus Habsburg die meisten Herrschaftsgebiete zwischen Oberreihn und Alpenkamm in seinen Besitz zu bringen. In den Alpentälern konnten sich aber ihre Herrschaftsansprüche nicht durchsetzen. Die Talschaften von Uri und Schwyz beriefen sich auf ihre unter den Staufern erworbene Rechtsfreiheit, die in der Folge auch auf Unterwalden ausgedehnt wurde. Die Bevölkerung der Alpentäler schloss sich zu Talschaften und Gerichtsgemeinden zusammen und organisierten sich in zunehmendem Masse selber. In diesem Prozess liegen auch die Wurzeln für die Bildung von bäuerlichen Interessengemeinschaften und Alpgenossenschaften. Diese regelten die gemeinsame Nutzung von Weiden und Allmenden.

Unsere Vorfahren wurden also politisch immer selbstbewusster und die Selbstbestimmung im Rahmen kirchlicher Gemeindeorganisationen wurde ausgedehnt. Mit der Zeit holten diese Kirchgenossen Rechte und Grundstücke von Herren und Klöstern zurück. So gelangten auch viele Alprechte auf dem Gemeindegebiet von Kerns wieder in den Besitz der „Kilcher“.

Das tägliche Leben der Alpenbewohner wurde von der Familie bestimmt. Während des Jahres verteilten sich die Familienmitglieder auf die verschiedenen Stufen Tal, Voralp und Hochalp. Die Religion bestimmte einen grossen Teil des Alltages dieser Familien. Die strenge Alltagsarbeit wurde durch recht ausgelassene Feste aufgelockert. Diese Anlässe waren zwar meist kirchlicher Natur, gefeiert wurde aber mit Vorliebe auf weltliche Weise (Fasnacht, Älplerfest).

Im Erbgang wurden in der Vergangenheit die Heimwesen unterteilt und mit ihnen auch die Alprechte. Die Alpen blieben aber immer ein Teil des Heimbetriebes. Die Zuteilung der Alpen zu den Heimwesen passierte mit der so genannten „Aufrechnung“. Diese bestand darin, dass man den einzelnen Gütern ihre Kuhrechte an der Alp zuwies. Sie wurden je nach Körperschaft nach der Einheit „Kuhschwere“, „Rinder“, „Hufe“ oder „Klauen“, zugeteilt. Die gemeinsame Nutzung einer Alp rief nach einer gemeinsamen Regelung. Da die Alpen als Gesamtheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören, mit Nutzungsanteil des Einzelnen (darum auch „Teiler“ oder „Genosse“ genannt), erliess diese auch in ihrem Gebiet für alle verbindliche Verordnungen, meistens “Einung“ genannt.

Das Grundgesetz (Einung) dient noch heute als Grundlage und beinhaltet insbesondere die Umschreibung der Organisation, die Regelung der Nutzungsrechte und die Nutzungsverhältnisse. Allen diesen Verordnungen gemeinsam bleibt der Schutz des so genannt „kleinen Mannes“. Er kann von „reicheren Bauern“ nicht aus seinen Rechten verdrängt werden.

Ohne alljährliche Ausbesserung würde die Alp bald eine Steinwüste, Unkraut und Gestrüpp nähmen überhand, der Bergwald schöbe sich immer tiefer ins Weidland vor. Das Grundgesetz (Einung) verpflichtet daher seine Nutzungsberechtigten zu Ausbesserungsarbeiten, dem „Alpwerchen“. An diesem Grundsatz hat man über all die Jahre festgehalten. Meist wird die zu leistende Arbeit des Einzelnen nach seinen aufgetriebenen Kuhschweren berechnet. Er kann durch eigene Arbeit oder durch entsprechende Entschädigung Genüge leisten. Teilweise werden sogar Alpwerk-Stunden, die zusätzlich geleistet werden, durch die Körperschaft entschädigt. Das bedingt, dass die anrechenbaren Arbeiten für das Alpwerk in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind.